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Werbungskostenpauschbetrag

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Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein steuerrechtlich vorgesehener Pauschalbetrag für Werbungskosten, der bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen ist, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Damit ist allerdings der Abzug tatsächlich entstandener Werbungskosten, neben dem für den gleichen Sachverhalt gewährtem Pauschbetrag, in aller Regel unzulässig.

Im deutschen Einkommensteuerrecht gelten folgende Pauschbeträge:

  1. ein Betrag von 920 Euro (Arbeitnehmerpauschbetrag), der von den (allgemeinen) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird (§ 9a Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  2. ein Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wird, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt (§ 9a Nr. 1 Buchstabe b EStG),
  3. ein Pauschbetrag von 51 Euro, der von den Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen wird; bei zusammen veranlagten Ehegatten, erhöht sich der Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro (§ 9a Nr. 2 EStG);
  4. ein Pauschbetrag von 102 Euro, der von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen Ehegatten) und Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 9a Nr. 3 EStG) abgezogen wird.

Neben diesen gesetzlichen Pauschalen hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien bis zum Jahr 2000 zusätzliche Verwaltungspauschalen zum Abzug zugelassen. Diese Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen sind ersatzlos gestrichen worden, da gegen sie rechtsstaatliche Bedenken bestanden. Es handelte sich um Werbungskosten-Pauschbeträge für Artisten, darstellende Künstler, für Journalisten bei Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten- oder Korrespondenzbüros, Rundfunkanstalten sowie Schlussredakteure (Abschn. 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1999).

Im österreichischen Einkommensteuerrecht wird für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen. Als Besonderheit werden daneben jedoch auch noch andere, einzeln nachgewiesene Kosten zum Abzug zugelassen.

Für den Ansatz eines Werbungskostenpauschbetrages gilt stets, dass die Pauschale nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden darf, was dazu führt, dass die Einkünfte durch den Abzug des Pauschbetrages nicht negativ werden können.

Die Pauschbeträge dienen, wie die Freibeträge und die Freigrenzen der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Sie sind der Tatsache geschuldet, dass jede Tätigkeit zur Einnahmeerzielung eine Vielzahl von kleineren Aufwendungen (Werbungskosten) verursacht. Weil diese Kosten häufig eine bestimmte Höhe nicht erreichen, können sie typisierend zum Abzug zugelassen werden. Damit wird auf die Vorlage von Einzelnachweisen auf seiten des Bürgers und auf die Prüfung des Einzelfalles auf seiten der Behörde verzichtet.

Rechtsquellen

Quellen

www.wikipedia.org

  • Diese Seite wurde zuletzt am 11. Mai 2009 um 07:15 Uhr geändert.
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