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Trainingsmaßnahme für Arbeitslose

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Trainingsmaßnahmen für Arbeitslose können bei Trägern der Erwachsenenbildung in schulischer Form durchgeführt werden oder als Einzelmaßnahme im Betrieb (in der Regel zur Vorbereitung der Einstellung) eingerichtet werden.

Der gesetzliche Rahmen ergibt sich in Deutschland aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dort §§ 48 ff. Eingerichtet werden Sie durch die Agenturen für Arbeit. Die Bewilligung von Trainingsmaßnamen liegt im Ermessen der Bundesagentur bzw. des Jobcenters, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungschancen des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten (Gekündigter) zu verbessern.

Betriebliche Trainingsmaßnahmen sind in zwei Formen möglich:

  • Maßnahmen zur Eignungsfeststellung können maximal 4 Wochen eingerichtet werden,
  • Maßnahmen zur Kenntnisvermittlung können maximal 8 Wochen andauern.

Trainingsmaßnahmen sind längstens 12 Wochen möglich, der Betrieb muss dem teilnehmenden Arbeitslosen aber eine Qualifizierung bieten. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch eine betriebliche Trainingsmaßnahme/ Maßnahme der Eignungsfeststellung nicht. Dem Arbeitgeber entstehen lediglich Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung. Das ansonsten nicht unübliche (illegale) unbezahlte "Probearbeiten" bietet diesen wichtigen Versicherungsschutz jedoch nicht. Der Teilnehmer an Trainingsmaßnahmen hat weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, gilt statistisch für diese Zeit aber nicht als arbeitslos, da nicht verfügbar. Zusätzlich können Fahrtkosten, Kosten für die auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuung übernommen werden.


Quelle

www.wikipedia.org

  • Diese Seite wurde zuletzt am 7. Mai 2009 um 13:05 Uhr geändert.
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