Sperrzeit
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Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum für den der Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen ist. Die Dauer der Sperrzeit variiert von einer Woche (bei Meldeversäumnissen) bis zu zwölf Wochen. Sie ist geregelt in Vorlage:§ SGB III.
Mit einer Sperrzeit hat ein Arbeitnehmer insbesondere zu rechnen, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat (Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Arbeitnehmerkündigung) ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben oder durch sein Verhalten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (verhaltensbedingte Kündigung).
Sperrzeiten kommen auch in Betracht, wenn der Arbeitssuchende sich weigert an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder zumutbare Arbeitsangebote ablehnt.
Die Sperrzeit ist von der sogenannten Ruhenszeit zu unterscheiden. Während der Ruhenszeit ruht der Anspruch auf Leistungsgewährung, etwa wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber. Die Ruhenszeiten werden aber an die Gesamtbezugsdauer angehängt, die Sperrzeiten verkürzen die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen (Vorlage:§ SGB III).
Keine Sperrzeit bei Stellenangebot mit Lohn unter Sozialhilfe-Niveau
Für Arbeitssuchende unzumutbar ist einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2006 (Az: S 77 AL 742/05) zufolge ein Stellenangebot, bei dem der Lohn unter Sozialhilfe-Niveau liegt.
Quellen
www.wikipedia.org
Weblinks
- Grafik: Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach Grund und Dauer, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Online-Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (2008)