Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
Aus aktiv50.net - kommunizieren - informieren - diskutieren
Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, Inkrafttreten am 1. Januar 2005) sind ab dem 1. Oktober 2005 vor allem im Bereich der Zuständigkeiten und des Aufbaus erhebliche Änderungen eingetreten (siehe Deutsche Rentenversicherung).
Inhaltsverzeichnis |
Aufbau
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ist in sechs Kapitel unterteilt, die wiederum in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind. Das SGB VI enthält zudem 23 Anlagen.
Erstes Kapitel
Das Erste Kapitel des SGB VI behandelt in den §§ 1 bis 8 den versicherten Personenkreis.
- §§ 1 bis 6: Versicherung kraft Gesetzes
- § 7: Freiwillige Versicherung
- § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Zweites Kapitel
Das Zweite Kapitel behandelt in den §§ 9 bis 124 die Leistungen der Rentenversicherung.
- §§ 9 bis 32: Leistungen zur Teilhabe
- §§ 33 bis 105a: Renten (inkl. Rentenrechtliche Zeiten)
- §§ 106 bis 108: Zusatzleistungen
- §§ 109 und 109a: Serviceleistungen
- §§ 110 bis 114: Leistungen an Berechtigte im Ausland
- §§ 115 bis 124: Durchführung
Drittes Kapitel
Das Dritte Kapitel behandelt in den §§ 125 bis 152 die Bereiche Organisation, Datenschutz und Datensicherheit.
- § 125: Träger der Rentenversicherung
- §§ 126 bis 146: Zuständigkeiten
- §§ 147 bis 152: Datenschutz und Datensicherheit
Viertes Kapitel
Das Vierte Kapitel behandelt in den §§ 153 bis 227 die Finanzierung.
- §§ 153 bis 156: Finanzierungsgrundsatz (Umlageverfahren) und Rentenversicherungsbericht
- §§ 157 bis 212b: Beiträge und Verfahren
- §§ 123 bis 227: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Fünftes Kapitel
Das Fünfte Kapitel enthält in den §§ 227 bis 319c Sonderregelungen, die durch die zahlreichen Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen notwendig sind.
- §§ 228 bis 299: Ergänzungen für Sonderfälle
- §§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechstes Kapitel
Das Sechste Kapitel enthält in den §§ 320 und 321 Bußgeldvorschriften.
- §§ 320 und 321: Bußgeldvorschriften
Anlagen
Die tabellarischen Anlagen enthalten Definitionen, Entgeltgrenzen u.a.
Weblinks
Quelle
www.wikipedia.org