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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

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Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, Inkrafttreten am 1. Januar 2005) sind ab dem 1. Oktober 2005 vor allem im Bereich der Zuständigkeiten und des Aufbaus erhebliche Änderungen eingetreten (siehe Deutsche Rentenversicherung).

Inhaltsverzeichnis

Aufbau

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ist in sechs Kapitel unterteilt, die wiederum in Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert sind. Das SGB VI enthält zudem 23 Anlagen.

Erstes Kapitel

Das Erste Kapitel des SGB VI behandelt in den §§ 1 bis 8 den versicherten Personenkreis.

  • §§ 1 bis 6: Versicherung kraft Gesetzes
  • § 7: Freiwillige Versicherung
  • § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Zweites Kapitel

Das Zweite Kapitel behandelt in den §§ 9 bis 124 die Leistungen der Rentenversicherung.

Drittes Kapitel

Das Dritte Kapitel behandelt in den §§ 125 bis 152 die Bereiche Organisation, Datenschutz und Datensicherheit.

Viertes Kapitel

Das Vierte Kapitel behandelt in den §§ 153 bis 227 die Finanzierung.

  • §§ 153 bis 156: Finanzierungsgrundsatz (Umlageverfahren) und Rentenversicherungsbericht
  • §§ 157 bis 212b: Beiträge und Verfahren
  • §§ 123 bis 227: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Fünftes Kapitel

Das Fünfte Kapitel enthält in den §§ 227 bis 319c Sonderregelungen, die durch die zahlreichen Gesetzesänderungen und damit verbundene Besitzschutzregelungen notwendig sind.

  • §§ 228 bis 299: Ergänzungen für Sonderfälle
  • §§ 300 bis 319c: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Sechstes Kapitel

Das Sechste Kapitel enthält in den §§ 320 und 321 Bußgeldvorschriften.

  • §§ 320 und 321: Bußgeldvorschriften

Anlagen

Die tabellarischen Anlagen enthalten Definitionen, Entgeltgrenzen u.a.

Weblinks

Quelle

www.wikipedia.org

  • Diese Seite wurde zuletzt am 7. Mai 2009 um 13:47 Uhr geändert.
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