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Recht auf Lüge

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Das Recht auf Lüge bezeichnet die Möglichkeit eines Arbeitssuchenden, bei einem Bewerbungsgespräch auf unzulässige Fragen des Arbeitgebers nicht mit der Wahrheit zu antworten.

Grundsätzlich ist Lügen nicht mit Strafe im strafrechtlichen Sinne bedroht, jedoch kann sich ein Vertragspartner durch Anfechtung von einem Vertrag lösen, sofern er bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde. Eine Täuschung liegt hierbei in dem Hervorrufen eines Irrtums, also einer Fehlvorstellung über Tatsachen. Diese Täuschung ist dann arglistig, sofern der Bewerber von einer Tatsache Kenntnis hat, der künftige Arbeitgeber keine Kenntnis hat und die Tatsache entscheidend für den Vertragsabschluss ist. Grundsätzlich wird bei einer arglistigen Täuschung die Rechtswidrigkeit indiziert, jedoch ist die Täuschung dann nicht rechtswidrig, sofern die Frage des Arbeitgebers unzulässig war. Unzulässig ist eine Frage des Arbeitgebers dann, sofern sie nichts mit der künftigen Tätigkeit zu tun hat.

Beispiele für unzulässige Fragen:

  • Diese Seite wurde zuletzt am 8. Mai 2009 um 12:21 Uhr geändert.
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