Persönliche Werkzeuge

Bundesagentur für Arbeit

Aus aktiv50.net - kommunizieren - informieren - diskutieren

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Bundesagentur für Arbeit (BA, ehemals Bundesanstalt für Arbeit) ist der Verwaltungsträger der deutschen Arbeitslosenversicherung. Sie erbringt die Sozialleistungen am Arbeitsmarkt, insbesondere Leistungen der Arbeitsvermittlung und -förderung sowie finanzielle Entgeltersatzleistungen, z. B. das Arbeitslosengeld. Sie ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Anstaltscharakter. Die BA unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 393 Abs. 1 SGB III). In einigen wenigen Bereichen hat das Ministerium darüber hinaus ein Weisungsrecht und führt die Fachaufsicht, z. B. bei der Arbeitsmarktstatistik (§ 283 Abs. 2 SGB III) und der Ausländerbeschäftigung (§ 288 Abs. 2 SGB III).

Der Sitz der BA ist Nürnberg. Sie ist mit etwa 97.000 Mitarbeitern (davon etwa 3.000 Nachwuchskräfte) die größte Behörde in Deutschland und einer der größten Arbeitgeber des Bundes.


Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Aufgaben der BA sind u. a. im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegt. Hauptaufgaben sind:

  • Arbeitsvermittlung
  • Arbeitsmarktberatung
  • Berufsberatung (für Jugendliche und Erwachsene) in Berufsinformationszentren
  • Arbeitsmarktbeobachtung (Herausgabe des monatlichen Stellenindex BA-X)
  • Arbeitsmarkt- und Berufsforschung

Zahlung von Entgeltersatzleistungen

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (bis 31. Dezember 2004 Unterhaltsgeld)
  • Insolvenzgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Saison-Kurzarbeitergeld

Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

  • Bildungsgutschein zur Übernahme von Weiterbildungskosten
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
  • Strukturanpassungsmaßnahmen
  • Personal Service Agenturen
  • Lohnkostenzuschuss
  • Eingliederungszuschuss
  • Vermittlungsbudget
  • Unterstützung der Beratung und Vermittlung z. B. durch Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder Bewerbungskosten
  • Gründungszuschuss für Existenzgründer

Förderung der Berufsausbildung

Sonstiges

SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Umsetzung des SGB II für die Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld) und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Beratung und Vermittlung, Qualifizierungen, Arbeitsgelegenheiten) verantwortlich, sofern die Aufgaben in einer Arbeitsgemeinschaft oder in getrennter Aufgabenwahrnehmung erfolgen.

Struktur

Datei:Nuernberg-BA.JPG
Das Verwaltungszentrum der BA in Nürnberg. Sitz der Zentrale, des IT-Systemhauses und des Service-Hauses.

Die BA hat im Wesentlichen einen dreistufigen Aufbau.

Die Zentrale hat ihren Sitz in Nürnberg. Bis zum 31. Dezember 2003 lautete ihre Bezeichnung „Hauptstelle“. Auf regionaler Ebene üben die 10 Regionaldirektionen (früher: „Landesarbeitsämter“) die Fachaufsicht über die einzelnen Agenturen für Arbeit (lokale Ebene) aus. Gleichzeitig halten sie den Kontakt zu den Landesregierungen und stimmen sich mit diesen über Fragen der regionalen Arbeitsmarkt- und Strukturpolitik ab. Die zehn Regionaldirektionen decken das Bundesgebiet wie folgt ab:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin-Brandenburg
  • Hessen
  • Niedersachsen-Bremen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Nord (Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern)
  • Rheinland-Pfalz-Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt-Thüringen

178 Agenturen für Arbeit (früher: „Arbeitsamt“) stellen mit 660 Geschäftsstellen die örtliche Erreichbarkeit für Kunden sicher und setzen die Aufgaben der BA um.

Daneben werden einige Aufgaben durch so genannte „besondere Dienststellen“ wahrgenommen, das sind:

Finanzierung

Finanziert wird die BA vor allem durch Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erbracht. „Mini-Jobber“ zahlen keine Beträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Aus den Beitragsmitteln werden die Kernaufgaben und die Versicherungsleistungen (wie zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Arbeitsberatung oder Arbeitslosengeld) getragen. Abweichend von diesem Versicherungsprinzip erhält die BA jährlich einen Betrag aus den Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes, im Jahr 2009 werden dies 7,777 Milliarden Euro sein. Diese Finanzierungsbeteiligung wurde zum 1. Januar 2007 im Zuge der Beitragssenkung von 6,5 auf 4,5 Prozent eingeführt (§ 363 Abs. 1 SGB III).

Der Bund genehmigt den Haushalt der BA und ersetzt aufgrund des § 363 SGB III die Kosten der BA, welche aus den zusätzlich übertragenen Aufgaben (wie zum Beispiel Kindergeld oder Arbeitslosengeld II) entstehen.

Nach § 364 SGB III ist der Bund verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft erforderlichen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen zu leisten, wenn die Mittel der BA nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichen. Diese Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuss voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird. Können Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der BA nicht zurückgezahlt werden, so wird aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss.

Einnahmen und Ausgaben

Die gesamten Einnahmen sollen laut Haushaltsplan der BA 50 Mrd. Euro betragen. Diese setzen sich zusammen aus 49,8 Mrd. Euro aus Beiträgen, 1,4 Mrd. Euro Umlage für das Insolvenzgeld und sonstiges.

Die Ausgaben sollen 2005 insgesamt 52,3 Mrd. Euro betragen. Die größten Ausgabeposten sind dabei die Zahlungen von Leistungen z. B. Arbeitslosengeld (26,5 Mrd. Euro), die aktive Arbeitsförderung (9,8 Mrd. Euro), der Aussteuerungsbetrag (5,3 Mrd. Euro) und die Verwaltungskosten (3,4 Mrd. Euro).

Reform der Arbeitsverwaltung

Interne Reformprojekte

Bereits 1997 begann die BA mit verschiedenen Reformprojekten, welche auch heute noch parallel zu den gesetzlichen Reformvorhaben laufen und eng mit diesen abgestimmt wurden und werden, da einige Reformen nicht ohne Gesetzesänderungen möglich sind. Das umfassende Konzept Arbeitsamt 2000 wurde mitten in der Umsetzung abgebrochen.

  • interne strukturelle Reformen:
    • bessere Kundenorientierung durch Abschaffung der Trennung von Leistungsgewährung und Arbeitsvermittlung (Service aus einer Hand)
    • Beschleunigung der Leistungsgewährung durch Dezentralisierung
    • Steigerung der Effizienz durch:
      • Abflachen der internen Hierarchien
      • teamorientierte Organisation
      • Ausgliederung des Immobilienmanagements in eine externe GmbH
      • Ausgliederung / Zusammenfassung einzelner Abteilungen der Hauptstelle und des Zentralamtes in das “BA-Service-Haus"
      • Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung
      • Modernisierung der IT-Infrastruktur durch Ausgliederung der IT aus dem Zentralamt und der Hauptstelle als „BA-IT-Systemhaus
    • Reduzierung redundanter Datenbestände durch Zentralisierung der Datenhaltung
    • Einführung des „virtuellen Arbeitsmarktes“
      • vereinfachter Zugang auf Stellenangebote und Bewerberangebote für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
      • bessere Integration privater Stellenbörsen.
    • Verbesserung der Service-Qualität durch Einführung eines Kunden-Reaktions-Managements.

Reform der BA durch Gesetz

Die im Jahre 2002 von der Bundesregierung eingesetzte Hartz-Kommission stellte zahlreiche Konzepte zur Modernisierung der Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt vor.

Das erste und zweite Gesetz zur Modernisierung der Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt beschäftigten sich weniger mit strukturellen Änderungen innerhalb der BA, sondern vielmehr mit der Stärkung der Eigenverantwortung der Arbeitslosen. Durch Unterstützung der privaten Arbeitsvermittler und Verschärfung der Bedingungen, unter denen Lohnersatzleistungen durch die BA gezahlt werden, sollte der Arbeitsmarkt entlastet werden.

Das Stützen der privaten Arbeitsvermittler erwies sich hierbei jedoch bislang als Fehlschlag. Es gab auch schon vor den Reformbemühungen private Arbeitsvermittler, welche mit Erlaubnis der BA gewerbliche Arbeitsvermittlung betrieben. Die Reform rief zwar weitere private Arbeitsvermittler auf den Plan, da diese nunmehr von der BA indirekt über Vermittlungsgutscheine finanziert wurden und die Bundesagentur die privaten Vermittler nicht mehr vor einer Zulassung überprüfen durfte, doch die erhoffte Entlastung des Arbeitsmarktes trat nicht ein.

Das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft getretene „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-III) brachte einige strukturelle Änderungen innerhalb der BA, welche sie von einer konventionellen Behörde in eine effektive und kundenorientierte Agentur umbauen soll.

  • Inhalte des Hartz-III Gesetzes die die Struktur der BA betreffen:
    • Umbenennung der BA in Bundesagentur für Arbeit
    • Umbenennung der Dienststellen in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit
    • Selbstverwaltung:
      • Auflösung der Verwaltungsausschüsse der Regionaldirektionen
      • Selbstverwaltungsorgane blieben nur in der Zentrale (Verwaltungsrat) und in den Agenturen für Arbeit (Verwaltungsausschüsse) bestehen.
      • die Selbstverwaltungsorgane können sich per Satzung einen Zustimmungsvorbehalt zu bestimmten Entscheidungen der Geschäftsführung einräumen.
    • Haushalt der BA:
      • Die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit dürfen keine Vorschläge mehr zum Haushalt der BA machen, dieser wird vom Vorstand in eigener Verantwortung erstellt.
      • Ausgabereste, die von einer Agentur für Arbeit erwirtschaftet werden, kommen im kommenden Jahr dieser Agentur wieder zugute.
      • Haushaltsausgleiche zwischen den Agenturen für Arbeit sind nicht mehr möglich.
    • Kontraktmanagement:
      • Ersetzung des bisherigen Weisungsverhältnisses zwischen Bundesregierung und BA durch ein „Agency-Modell“.
      • Steuerung erfolgt über Zielvereinbarungen und nicht mehr durch Weisungen.
      • Dasselbe Steuerungsmodell soll auf allen Ebenen der BA konsequent eingesetzt werden.
    • Die BA darf sich für die Erhebung und Verarbeitung der Sozialdaten eines nicht-öffentlichen Dritten bedienen (zum Beispiel Call-Center).
    • Die Vorprüfungsämter der BA werden mit dem 1. Januar 2004 aufgelöst.
    • Bekämpfung der illegalen Beschäftigung:
      • die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeit) durch Prüfungen vor Ort wird von der Zollverwaltung übernommen.
      • die Verfolgung von Leistungsmissbrauch, der keine Außenprüfungen erfordert, obliegt weiterhin der BA.

Des Weiteren enthält das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eine Reihe von rechtlichen Vereinfachungen im SGB III, durch welche unter anderem eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erwartet wird.


Präsident bzw. Vorstand

An der Spitze der Bundesanstalt für Arbeit stand von 1952 bis 2002 ein Präsident. Folgende Personen hatten dieses Amt inne:

Nach Reformen der BA im Jahr 2002 wurde der Präsident durch einen dreiköpfigen Vorstand ersetzt, dessen Mitglieder keinen Beamtenstatus mehr aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit innehaben, dafür aber deutlich höhere Gehälter als die bisherigen Präsidenten beziehen. Die Vorstände setzten sich bisher personell wie folgt zusammen:

2002–2004

2004–2006

seit Ende 2006



Weblinks


Quelle

www.wikipedia.org

  • Diese Seite wurde zuletzt am 7. Mai 2009 um 13:14 Uhr geändert.
  • Diese Seite wurde bisher 1.040-mal abgerufen.