Bedarfsgemeinschaft
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Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie dem Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen. Angehörige einer solchen Bedarfsgemeinschaft sollen daher weniger sozialstaatliche Hilfe erhalten als Personen, die nicht in einer solchen Gemeinschaft leben.
Die gewährte Grundsicherung ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig und soll Bedarfe nur insoweit decken, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung von Personen zu vermeiden, die sich gegenseitig zur Hilfeleistung verpflichtet sind.
Inhaltsverzeichnis |
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach Vorlage:§ Absatz 3 SGB II
- erwerbsfähige Hilfebedürftige
- die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
- als Partner der hilfebedürftigen Person
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Nach Vorlage:§ Absatz 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Menschen
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Dieser Absatz legt eine im Gegensatz zum Amtsermittlungsprinzip nach Vorlage:§ SGB X stehende Beweislastumkehr fest. Nicht die Behörde muss die Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachweisen, sonder die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie keine Partner sind, also die Vermutung widerlegen.
Abgrenzung Bedarfsgemeinschaften von Wohngemeinschaften (= Haushaltsgemeinschaften)
Ein erklärtes Ziel des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende war es, den Nachweis eheähnlicher Gemeinschaften zu vereinfachen und deren Definition auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften auszuweiten. Die Bundesregierung wollte es erschweren, dass sich zusammenwohnende Menschen als Wohngemeinschaft ausgeben, anstatt als anspruchsmindernde Bedarfsgemeinschaft. Aus diesem Grund sah man mit Vorlage:§ Absatz 3a SGB II eine Beweislastumkehr vor, deren einzelnen Tatbestände mit einem logischen "oder" verknüpft sind. Dadurch kann schon ein einziger dieser Tatbestände genügen, um die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt. Mit dem Fortentwicklungsgesetz wurde der Begriff eheähnliche Gemeinschaften durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt.
Insbesondere der erste Tatbestand, dass alle Menschen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Dabei ist jedoch auf die exakte Formulierung zu achten: Im Gesetzestext heißt es "zusammenleben", nicht "zusammenwohnen". Um die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das gemeinsame "zusammenleben" an: Das "Zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht, erst dann darf sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Es gibt jedoch einige Urteile, die nahelegen, dass folgende Indizien die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft einzeln oder in Summe widerlegen können:
- Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen. LSozG Baden-Württemberg Az: L 8 AS 3441/05 ER-B, B.v. 05.12.2005: Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen schließt jedoch die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft aus, weil ein „Wirtschaften aus einem Topf“, wie dies für eine Haushaltgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht angenommen werden kann, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss.
- Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen:"...Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn den Stellungnahmen der Partner zur Frage der 'eheähnlichen Lebensgemeinschaft' entscheidende Bedeutung zukommt." Die Arbeitsagentur hat hier eine abweichende Meinung: Die Arbeitsagentur äußert sich in der Frage nach der Bedeutung der Erklärungen der Mitglieder einer Wohngemeinschaft: Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus.
Auch bei Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft geht der Gesetzgeber davon aus, dass deren Mitglieder für den Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden ALG-II-Empfängers aufkommen und berechnet den Arbeitslosengeldanspruch dementsprechend geringer. Einkommen des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft, welches seinen eigenen Lebensunterhalt übersteigt, wird - ebenfalls aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (Vorlage:§ Abs. 5 SGB II) - auf den Leistungsanspruch des AlgII-Empfängers angerechnet, wenn das Haushaltsmitglied und der AlgII-Empfänger miteinander verwandt oder verschwägert sind! Da hier bereits weitläufige Verwandtschaft zählt, bekommt unter Umständen ein AlgII-Empfänger erheblich weniger Leistung, weil ein fiktives Einkommen aus der Unterstützung durch den "verdienenden" Verwandten angenommen wird. Auch diese Unterhaltsvermutung kann widerlegt werden. Hier reicht die einfache Erklärung, der Verwandten, dass sie nichts zum Unterhalt beitragen. Falls die Verwandten zum Unterhalt beitragen, können sie diese Zahlungen jederzeit stoppen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen, etwa nach dem BGB bestehen. Da im Sozialrecht nur glaubhaft gemacht werden muss, sollte als Nachweis der Kontoauszug genügen, falls bisher der Unterhalt überwiesen wurde.
Unterhaltspflichten
Durch die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft entstehen für die Mitglieder einer solchen keine neuen Unterhaltspflichten. Vorhandene Unterhaltspflichten z.B. gegenüber einem Ehepartner, den eigenen Kindern oder den Eltern bleiben bestehen. Es entsteht jedoch keine Unterhaltspflicht z.B. gegenüber einem Partner, mit dem keine Ehe eingegangen wurde. Entsprechender Unterhalt ist insbesondere auch nicht vor Gericht einklagbar.
Vielmehr ist es so, dass der Staat einfach nur annimmt, dass Zahlungen geleistet werden und diese fiktiven Zahlungen ganz real auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden - egal ob tatsächlich Unterstützung geleistet wird oder nicht. Dies kann Betroffene, die tatsächlich nicht unterstützt werden in erhebliche Probleme bringen, da der Nachweis nichtgeleisteter Unterstützung vor Gericht sehr schwierig ist.
Auswirkungen auf den Leistungsanspruch
Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass bei der Prüfung, ob der Hilfesuchende bedürftig und damit anspruchsberechtigt ist, nicht nur dessen eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird.
Ausnahmen: Kinderzuschlag und Kindergeld werden nur den Kindern, nicht den Eltern zugerechnet (Vorlage:§ Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB II]). Außerdem bleibt Einkommen und Vermögen der Eltern bei einem Kind unberücksichtigt, das schwanger ist oder selber Elternteil eines Kind ist, welches das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Sind die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch, kann die Bedarfsgemeinschaft aufgefordert werden, in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Arbeitslosengeld II für volljährige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die in einer Partnerschaft miteinander leben, beträgt mit je 316,00 € nur 90 % dessen eines Alleinstehenden, der einen Regelsatz von 351,00 € beanspruchen kann (Stand 1. Juli 2008).
Quellen
www.wikipedia.org